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  • ab 01.04.2023 (aktuelle Fassung)

§ 53 JAPG - Ergänzungsvorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Amtliche Abkürzung
JAPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
301-b-5

(1) Hat eine Referendarin oder ein Referendar die zweite juristische Staatsprüfung erstmalig nicht bestanden, verweist die Leiterin oder der Leiter der Ausbildung die Referendarin oder den Referendar zurück in den Vorbereitungsdienst (Ergänzungsvorbereitungsdienst). Der Ergänzungsvorbereitungsdienst dauert vier Monate; die Leiterin oder der Leiter der Ausbildung kann ihn in Ausnahmefällen verkürzen oder wegfallen lassen.

(2) Während des Ergänzungsvorbereitungsdienstes hat die Referendarin oder der Referendar ein besonderes Ausbildungsprogramm abzuleisten. Eine Stationsausbildung findet nicht statt.

(3) Die Referendarin oder der Referendar hat die Aufsichtsarbeiten der zweiten juristischen Staatsprüfung in den auf den Abschluss des Ergänzungsvorbereitungsdienstes folgenden Terminen anzufertigen. Danach wird der Vorbereitungsdienst fortgesetzt.