§ 18 GO LT - Dritte Lesung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Die im Ausschussbericht empfohlene Fassung bildet die Grundlage für die dritte Lesung.
(2) Die dritte Lesung findet frühestens am zweiten Werktag nach Verteilung der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses statt.