§ 21 SächsIngG - Ehrenausschuss
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 604-1/2
(1) Zur Ahndung der Verletzung von Berufspflichten nach § 3 und Pflichten nach § 4 wird bei der Ingenieurkammer Sachsen ein Ehrenausschuss gebildet.
(2) Der Ehrenausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einer in der Hauptsatzung festgelegten Anzahl von Beisitzern. Er entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Entscheidung über die Besetzung trifft der Vorsitzende.
(3) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder einen Abschluss als Diplomjurist haben. Die Beisitzer müssen Mitglied der Ingenieurkammer Sachsen sein. In Verfahren gegen die in eine Liste oder ein Verzeichnis Eingetragenen muss mindestens ein Beisitzer der Liste oder dem Verzeichnis des Betroffenen angehören. Dies gilt für bauvorlageberechtigte Ingenieure, qualifizierte Tragwerksplaner und qualifizierte Brandschutzplaner nach § 4 dann nicht, wenn kein entsprechender Beisitzer in den Ehrenausschuss gewählt werden konnte. Die Mitglieder des Ehrenausschusses dürfen weder dem Vorstand, dem Eintragungsausschuss oder dem Schlichtungsausschuss angehören noch Mitarbeiter der Ingenieurkammer Sachsen sein.
(4) Die Mitglieder des Ehrenausschusses werden für die Dauer von vier Jahren von der Vertreterversammlung gewählt.
(5) § 19 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.