§ 32 KWO LSA - Wahlanzeige
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.15
(1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Wahlanzeige (§ 22 KWG LSA) den Tag des Eingangs und bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist zusätzlich die Uhrzeit.
(2) Der Landeswahlleiter prüft unverzüglich, ob die Wahlanzeige den Anforderungen des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt und dieser Verordnung entspricht. Stellt er bei der Prüfung Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Vorstand der Partei und fordert diesen auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Dabei weist er darauf hin, dass nach Ablauf der Anzeigefrist nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden können. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn
- 1.
die Form oder Frist des § 22 Abs. 1 KWG LSA nicht gewahrt ist,
- 2.
der satzungsgemäße Name oder, sofern vorhanden, die satzungsgemäße Kurzbezeichnung der Partei fehlen,
- 3.
die Anzeige nicht nach § 22 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 KWG LSA unterzeichnet ist,
- 4.
die nach § 22 Abs. 1 Satz 5 und 6 KWG LSA beizufügenden Anlagen fehlen oder
- 5.
die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so dass ihre jeweilige Person nicht feststeht.
Nach der Feststellung des Landeswahlausschusses nach § 22 Abs. 2 KWG LSA ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Gegen Verfügungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der Vorstand der Partei den Landeswahlausschuss anrufen.
(3) Der Landeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, zu der Sitzung, in der über ihre Anerkennung als Partei für die Wahl entschieden wird, ein. In der Ladung weist er auf die Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung und die Rechtsfolgen hin. Er legt dem Landeswahlausschuss die eingegangenen Wahlanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung nach Absatz 2. Vor der Beschlussfassung des Landeswahlausschusses ist den erschienenen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Der Landeswahlleiter verkündet die Feststellung des Landeswahlausschusses nach § 22 Abs. 2 KWG LSA im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Grunde und weist darauf hin, dass die Entscheidung des Landeswahlausschusses vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig ist; § 10 Abs. 5 KWG LSA bleibt unberührt. Die Entscheidung ist vom Landeswahlleiter öffentlich bekannt zu machen. Über die Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt.