§ 6 GO LT - Wahl des Hauptausschusses
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Der ständige Ausschuss (Hauptausschuss) besteht aus 22 Abgeordneten des Landtags.
(2) Eine Vertretung der ordentlichen Mitglieder ist nur durch die vom Landtag gewählten stellvertretenden Mitglieder möglich.