§ 36 DSchG - Denkmalförderungsprogramm
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
- Amtliche Abkürzung
- DSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 224
(1) Die Regierungspräsidenten bereiten jährlich im Benehmen mit den Landschaftsverbänden und, soweit die Bodendenkmalpflege der Stadt Köln betroffen ist, mit dieser das Denkmalförderungsprogramm für das folgende Jahr vor. Das Programm enthält die Aufstellung aller beabsichtigten Maßnahmen sowie deren Kosten und Finanzierung.
(2) Die Regierungspräsidenten legen das vorbereitete Denkmalförderungsprogramm der Obersten Denkmalbehörde vor. Diese beteiligt die Kirchen und Religionsgemeinschaften wegen der Einbeziehung ihrer Denkmäler. Sie stellt das Denkmalförderungsprogramm auf.
Außer Kraft am 1. Juni 2022 durch § 44 Satz 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662). Zur weiteren Anwendung s. § 43 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662).