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  • ab 10.04.2024 (aktuelle Fassung)

§ 33 BbgHG - Promotionskolleg der Fachhochschulen; Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Amtliche Abkürzung
BbgHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
551-22

(1) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung kann einer gemeinsamen wissenschaftlichen Einrichtung der Fachhochschulen zur Durchführung von Promotionen (Promotionskolleg) oder fachlich abgrenzbaren Teilen dieser Einrichtung auf Antrag der Fachhochschulen das Promotionsrecht verleihen. Die Errichtung des Promotionskollegs erfolgt durch eine Kooperationsvereinbarung der Fachhochschulen. Nach Maßgabe der Kooperationsvereinbarung können Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Universitäten und der vom Land staatlich anerkannten Hochschulen an der Durchführung von Promotionen an dem Promotionskolleg mitwirken.

(2) Voraussetzung für die Verleihung des Promotionsrechts ist, dass

  1. 1.

    die dem Promotionskolleg zugeordneten Professorinnen und Professoren, soweit die Verleihung des Promotionsrechts beantragt wird, besondere Leistungen in der anwendungsbezogenen Forschung erbringen und eine angemessene Forschungsstärke nachweisen,

  2. 2.

    ihrer Anzahl nach eine hinreichend breite Vertretung des Fachs gewährleisten und

  3. 3.

    die Promotionsverfahren eine Gleichwertigkeit mit Promotionsverfahren an den Universitäten erwarten lassen.

Der erstmaligen Verleihung des Promotionsrechts und jeder Bestätigung der Verleihung geht eine Begutachtung voraus, in der das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 geprüft wird. Die Begutachtung erfolgt durch eine von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde bestimmten geeigneten sachverständigen Einrichtung oder Gutachtergruppe aus mindestens fünf externen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern. Die Verleihung des Promotionsrechts und jede die Verleihung bestätigende Verlängerung erfolgt für längstens acht Jahre. Die Verleihung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr erfüllt sind und auch unter Auflagen nicht binnen eines Jahres wiederhergestellt werden können.

(3) Die Fachhochschulen errichten das Promotionskolleg durch eine Kooperationsvereinbarung, die insbesondere Regelungen trifft

  1. 1.

    zu den Aufgaben und Zielen des Promotionskollegs,

  2. 2.

    zu seiner Struktur, Organisation und Leitung,

  3. 3.

    zum Verfahren der Zuordnung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern zum Promotionskolleg,

  4. 4.

    zu den Leistungskriterien, die dieser Zuordnung zugrunde liegen,

  5. 5.

    zur Zulassung der Zugangsberechtigten nach § 32 Absatz 4 zum Promotionskolleg,

  6. 6.

    zur Qualitätssicherung der Promotionsverfahren,

  7. 7.

    zur Zusammenarbeit mit den Universitäten und

  8. 8.

    zur Finanzierung des Promotionskollegs.

Die Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg kann sich an der Kooperationsvereinbarung beteiligen, um ausschließlich zur Mitwirkung an kooperativen Promotionsverfahren berechtigte Professorinnen und Professoren für anwendungsbezogene Studiengänge dem Promotionskolleg zuordnen zu können. Die Kooperationsvereinbarung bedarf der Genehmigung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde.

(4) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung kann Näheres zu den Voraussetzungen und zur Feststellung der Voraussetzungen für die Verleihung des Promotionsrechts sowie zum Verfahren nach Absatz 2 und im Einvernehmen mit den Fachhochschulen zur Rechtsform, Organisation und Struktur des Promotionskollegs durch Rechtsverordnung bestimmen.