§ 34 MRVG - Akteneinsicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
- Amtliche Abkürzung
- MRVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 312-1
Die Einrichtung hat dem Patienten und seinem gesetzlichen Vertreter auf Verlangen unentgeltlich Auskunft über die zur Person des Patienten gespeicherten Daten zu erteilen und Einsicht in die über den Patienten geführten Akten zu gewähren. Das Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf Angaben über Personen und Stellen, an die Daten übermittelt wurden. Dem Patienten können Auskunft und Einsicht nur versagt werden, wenn erhebliche Nachteile für seinen Gesundheitszustand zu befürchten sind.