§ 58 LuftVG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
- Amtliche Abkürzung
- LuftVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 96-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
den im Rahmen der Luftaufsicht (§ 29) erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt,
- 1a.
entgegen § 4a Absatz 1 ein Luftfahrzeug führt oder bedient unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen psychoaktiven Substanzen, die seine Dienstfähigkeit beeinträchtigen oder ausschließen,
- 2.
es unternimmt, ohne die Erlaubnis nach § 5 Abs. 1Luftfahrer auszubilden,
- 3.
ohne die nach § 6 Abs. 1 oder 4 erforderliche Genehmigung einen Flugplatz anlegt, wesentlich erweitert, ändert oder betreibt,
- 4.
Luftfahrthindernisse, die nach § 15 Abs. 2 der Genehmigung bedürfen, ohne Genehmigung errichtet oder entgegen § 16a Abs. 1 Satz 2 das Bestehen oder den Beginn des Errichtens oder Abbauens der dort genannten Anlagen nicht unverzüglich anzeigt,
- 5.
ohne Genehmigung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder nach § 21a Satz 1 ein Luftfahrtunternehmen betreibt,
- 5a.
entgegen § 20a Nummer 1 eine Zusatzleistung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kenntlich macht oder die Entscheidung über eine Zusatzleistung nicht dem Buchenden überlässt,
- 5b.
entgegen § 20a Nummer 2 Zugang nicht gewährt,
- 6.
entgegen § 21 Abs. 1 oder 4 Satz 1 oder § 21a ohne die erforderliche Genehmigung Fluglinienverkehr betreibt,
- 6a.
entgegen § 21 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 21a Satz 2, Flugpläne, Beförderungsentgelte oder Beförderungsbedingungen nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 21 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 21a Satz 2, diese anwendet,
- 7.
entgegen den nach § 22 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder ausgesprochenen Untersagungen Gelegenheitsverkehr betreibt,
- 8.
ohne Genehmigung nach § 24 Abs. 1Luftfahrtveranstaltungen durchführt,
- 8a.
als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 oder 3 startet oder landet,
- 9.
sich der Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 25 Abs. 2 entzieht,
- 9a.
ohne Genehmigung nach § 25 Absatz 4 Satz 1 eine Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse nutzt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 25 Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 10.
einer Rechtsverordnung nach § 32 oder einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 11.
den schriftlichen vollziehbaren Auflagen einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 6 oder 7, § 5 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1 oder 2 oder einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 1, §§ 21, 22 oder 24 Abs. 1 oder einer Beschränkung nach § 23a zuwiderhandelt,
- 12.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 6 mit einem Luftfahrzeug den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlässt,
- 12a.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 7 mit einem Luftfahrzeug in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einfliegt oder auf andere Weise ein Luftfahrzeug dorthin verbringt,
- 13.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union, die das Luftrecht regeln, zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 5a für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 14.
entgegen § 1b Abs. 1 die international verbindlichen Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nicht beachtet und befolgt,
- 15.
entgegen
- a)
- b)
§ 50 Abs. 1 Satz 1 oder
- c)
Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 oder 2 oder Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. EU Nr. L 138 S. 1), soweit nicht die Versicherung zur Deckung der Haftung für die Zerstörung, die Beschädigung und den Verlust von Gütern betroffen ist,
jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 Satz 1, eine Haftpflichtversicherung nicht unterhält,
- 16.
entgegen § 64 Absatz 5 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 17.
gegen die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1329 (ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 21) geändert worden ist, verstößt, indem er
- a)
ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis nach Anhang III ORO.AOC.100 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beantragt oder einholt, oder
- b)
eine Erklärung nach Anhang III ORO.DEC.100 Buchstabe a, b, d oder e der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt,
- 18.
entgegen § 66a Absatz 3 Satz 1 oder § 66b Absatz 3 Satz 1 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder deren Richtigkeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig belegt oder
- 19.
entgegen § 66a Absatz 3 Satz 2 oder § 66b Absatz 3 Satz 3 eine dort genannte Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 45), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/746 (ABl. L 176 vom 5.6.2020, S. 13) geändert worden ist, verstößt, indem er
- 1.
ohne Betriebsgenehmigung oder Erklärung nach Artikel 3 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 12 oder Artikel 5 Absatz 5 ein unbemanntes Luftfahrzeugsystem betreibt,
- 2.
ohne Zulassung oder Betreiberzeugnis nach Artikel 3 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 6 ein unbemanntes Luftfahrzeugsystem betreibt,
- 3.
entgegen Artikel 13 Absatz 1, 3 oder 4 einen Antrag, eine dort genannte Erklärung, Bestätigung, Kopie oder Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor der erstmaligen Aufnahme des Betriebs vorlegt,
- 4.
entgegen Artikel 14 Absatz 8 die Registrierungsnummer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der erstmaligen Aufnahme des Betriebs anbringt,
- 5.
entgegen Artikel 19 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18), die durch die Verordnung (EU) 2018/1139 (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1) geändert worden ist, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 6.
als Fernpilot entgegen Punkt UAS.OPEN.010 Nummer 2 Satz 1 in Teil A des Anhangs einen dort genannten Abstand nicht hält,
- 7.
entgegen Punkt UAS.OPEN.020 Nummer 1, 2, 3 oder 4, Punkt UAS.OPEN.030 Nummer 1 oder 2 oder Punkt UAS.OPEN.040 Nummer 1, 2 oder 3 in Teil A des Anhangs ein unbemanntes Luftfahrzeugsystem betreibt,
- 8.
als Betreiber entgegen Punkt UAS.OPEN.020 Nummer 5, Punkt UAS.OPEN.030 Nummer 3 oder Punkt UAS.OPEN.040 Nummer 4 in Teil A des Anhangs ein unbemanntes Luftfahrzeugsystem betreibt,
- 9.
entgegen Punkt UAS.OPEN.050 in Teil A, Punkt UAS.SPEC.050 in Teil B oder Punkt UAS.LUC.030 Nummer 2 in Teil C des Anhangs eine dort genannte Anforderung nicht erfüllt,
- 10.
entgegen Punkt UAS.OPEN.060 in Teil A, Punkt UAS.SPEC.060 in Teil B, Punkt UAS. STS-01.040 oder Punkt UAS.STS-02.040 in Anlage 1 des Anhangs eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet,
- 11.
entgegen Punkt UAS.SPEC.010 Satz 1 in Teil B des Anhangs eine Bewertung oder Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der erstmaligen Aufnahme des Betriebs vorlegt,
- 12.
entgegen Punkt UAS.SPEC.020 Nummer 5 in Teil B des Anhangs eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 13.
entgegen Punkt UAS.SPEC.030 Nummer 2 in Teil B des Anhangs einen Antrag auf Aktualisierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich einreicht,
- 14.
entgegen Punkt UAS.SPEC.090 in Teil B oder Punkt UAS.LUC.090 in Teil C des Anhangs einen dort genannten Zugang nicht gewährt,
- 15.
entgegen Punkt UAS.SPEC.100 Nummer 1 in Teil B des Anhangs einen dort genannten Vermerk nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht innerhalb von 24 Stunden nach Abschluss des jeweiligen Betriebs macht,
- 16.
entgegen Punkt UAS.SPEC.100 Nummer 2 in Teil B des Anhangs sich an eine dort genannte Anweisung nicht hält,
- 17.
entgegen Punkt UAS.LUC.020 in Teil C des Anhangs, Punkt UAS.STS-01.030 oder Punkt UAS.STS-02.030 in Anlage 1 des Anhangs eine dort genannte Anforderung nicht erfüllt,
- 18.
entgegen Punkt UAS.LUC.030 Nummer 1 in Teil C des Anhangs ein Sicherheitsmanagementsystem nicht, nicht richtig oder nicht vor Erteilung des Betreiberzeugnisses einrichtet oder nicht aufrechterhält,
- 19.
entgegen Punkt UAS.LUC.040 Nummer 1 in Teil C des Anhangs ein Handbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor Erteilung des Betreiberzeugnisses zur Verfügung stellt,
- 20.
entgegen Punkt UAS.LUC.070 in Teil C des Anhangs eine Genehmigung nicht oder nicht rechtzeitig einholt,
- 21.
als Fernpilot entgegen Punkt UAS.STS- 01.010 Nummer 1, Punkt UAS.STS-01.020 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, d oder e, Punkt UAS.STS-02.010 Nummer 1 oder Punkt UAS. STS-02.020 Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 6 oder 7 in Anlage 1 des Anhangs eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet,
- 22.
als Betreiber entgegen Punkt UAS.STS- 01.020 Nummer 1 Buchstabe f oder Punkt UAS.STS-02.020 Nummer 8 in Anlage 1 des Anhangs eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet,
- 23.
entgegen Punkt UAS.STS-02.050 in Anlage 1 des Anhangs eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet oder
- 24.
entgegen Anlage 3 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Satz 3 oder 4, eine Erklärung nicht richtig vorlegt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2, 3, 9, 12, 12a und 16 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 5 bis 7 und 13 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1, 1a, 4, 8, 8a, 10, 11, 14, 15, 18 und 19 sowie nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.