§ 58 LuftVG
Bibliographie
- Titel
- Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
- Amtliche Abkürzung
- LuftVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 96-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.den im Rahmen der Luftaufsicht (§ 29) erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt,
- 2.es unternimmt, ohne die Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 Luftfahrer auszubilden,
- 3.ohne die nach § 6 Abs. 1 oder 4 erforderliche Genehmigung einen Flugplatz anlegt, wesentlich erweitert, ändert oder betreibt,
- 4.Luftfahrthindernisse, die nach § 15 Abs. 2 der Genehmigung bedürfen, ohne Genehmigung errichtet oder entgegen § 16a Abs. 1 Satz 2 das Bestehen oder den Beginn des Errichtens oder Abbauens der dort genannten Anlagen nicht unverzüglich anzeigt,
- 4a.entgegen § 19b Abs. 1 Satz 2 oder § 20a Abs. 1 Satz 2 den Luftsicherheitsplan zur Zulassung nicht rechtzeitig vorlegt,
- 5.ohne die nach § 20 Abs. 1 erforderliche Genehmigung Luftfahrtunternehmen betreibt oder Luftfahrzeuge verwendet,
- 6.entgegen § 21 Abs. 1 oder § 21a ohne die erforderliche Genehmigung Fluglinienverkehr betreibt,
- 6a.entgegen § 21 Abs. 2 Satz 3 die genehmigten Flugpläne, Beförderungsentgelte oder Beförderungsbedingungen nicht einhält,
- 7.entgegen den nach § 22 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder ausgesprochenen Untersagungen Gelegenheitsverkehr betreibt,
- 8.ohne Genehmigung nach § 24 Abs. 1 Luftfahrtveranstaltungen durchführt,
- 8a.als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 startet oder landet,
- 9.sich der Pflicht zur Auskunfterteilung nach § 25 Abs. 2 entzieht,
- 10.einer auf Grund des § 32 erlassenen Rechtsvorschrift zuwiderhandelt, wenn die Rechtsvorschrift ausdrücklich auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 11.den schriftlichen vollziehbaren Auflagen einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 6 oder 7, § 5 Abs. 1, § 25 Abs. 1 oder § 27 Abs. 2 oder einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1, § 20 Abs. 1, §§ 21, 22 oder 24 Abs. 1, einer Zulassung nach § 19b Abs. 1 Satz 3 oder 4 oder § 20a Abs. 1 Satz 3 oder 4 oder einer Beschränkung nach § 23a zuwiderhandelt,
- 12.ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 6 und 7 in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ein- oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ausfliegt,
- 13.einer vor dem 10. Januar 1959 erlassenen Rechtsvorschrift zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei dem Verkehr und Betrieb von Luftfahrzeugen zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 4, 8a, 9, 10 bis 13 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2, 4a, 5 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.