§ 58 LuftVG

Bibliographie

Titel
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Amtliche Abkürzung
LuftVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
96-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    den im Rahmen der Luftaufsicht (§ 29) erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt,
  2. 2.
    es unternimmt, ohne die Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 Luftfahrer auszubilden,
  3. 3.
    ohne die nach § 6 Abs. 1 oder 4 erforderliche Genehmigung einen Flugplatz anlegt, wesentlich erweitert, ändert oder betreibt,
  4. 4.
    Luftfahrthindernisse, die nach § 15 Abs. 2 der Genehmigung bedürfen, ohne Genehmigung errichtet oder entgegen § 16a Abs. 1 Satz 2 das Bestehen oder den Beginn des Errichtens oder Abbauens der dort genannten Anlagen nicht unverzüglich anzeigt,
  5. 4a.
    entgegen § 19b Abs. 1 Satz 2 oder § 20a Abs. 1 Satz 2 den Luftsicherheitsplan zur Zulassung nicht rechtzeitig vorlegt,
  6. 5.
    ohne die nach § 20 Abs. 1 erforderliche Genehmigung Luftfahrtunternehmen betreibt oder Luftfahrzeuge verwendet,
  7. 6.
    entgegen § 21 Abs. 1 oder § 21a ohne die erforderliche Genehmigung Fluglinienverkehr betreibt,
  8. 6a.
    entgegen § 21 Abs. 2 Satz 3 die genehmigten Flugpläne, Beförderungsentgelte oder Beförderungsbedingungen nicht einhält,
  9. 7.
    entgegen den nach § 22 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder ausgesprochenen Untersagungen Gelegenheitsverkehr betreibt,
  10. 8.
    ohne Genehmigung nach § 24 Abs. 1 Luftfahrtveranstaltungen durchführt,
  11. 8a.
    als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 startet oder landet,
  12. 9.
    sich der Pflicht zur Auskunfterteilung nach § 25 Abs. 2 entzieht,
  13. 10.
    einer auf Grund des § 32 erlassenen Rechtsvorschrift zuwiderhandelt, wenn die Rechtsvorschrift ausdrücklich auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  14. 11.
    den schriftlichen vollziehbaren Auflagen einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 6 oder 7, § 5 Abs. 1, § 25 Abs. 1 oder § 27 Abs. 3 oder einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1, § 20 Abs. 1, §§ 21, 22 oder 24 Abs. 1, einer Zulassung nach § 19b Abs. 1 Satz 3 oder 4 oder § 20a Abs. 1 Satz 3 oder 4 oder einer Beschränkung nach § 23a zuwiderhandelt,
  15. 12.
    ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 6 und 7 in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ein- oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ausfliegt,
  16. 13.
    einer vor dem 10. Januar 1959 erlassenen Rechtsvorschrift zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei dem Verkehr und Betrieb von Luftfahrzeugen zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 4, 8a, 9, 10 bis 13 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2, 4a, 5 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.