§ 99 BbgKWahlG - Übergangsvorschrift

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-7a

Für Wahlen der hauptamtlichen Bürgermeister, Oberbürgermeister und Landräte, deren Wahltag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fünften Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes vom 27. März 2017 (GVBl. I Nr. 6) bereits bestimmt ist, gilt das Brandenburgische Kommunalwahlgesetz in der bis dahin geltenden Fassung bis zum Ende der Amtszeit der oder des Gewählten fort.