§ 99 BbgKWahlG - Übergangsvorschrift für die Direktwahlen im Zuge der SARS-CoV-2-Pandemie
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-7a
(1) Bei den unmittelbaren Wahlen (Direktwahlen) der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte sowie Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher gilt § 70 Absatz 5 mit der Maßgabe, dass die Zahl der danach für die Direktwahlen erforderlichen Unterstützungsunterschriften jeweils auf die Hälfte reduziert ist.
(2) Absatz 1 gilt für die Direktwahlen, die spätestens am 29. Mai 2022 stattfinden und bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge nach den §§ 63, 83 und 84 Absatz 2 in Verbindung mit § 37 Absatz 1 noch nicht getroffen worden ist.