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§ 52 BremBesG - Prämien und Zulagen für besondere Leistungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Amtliche Abkürzung
BremBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2042-a-2

(1) Der Senat wird ermächtigt, zur Abgeltung von besonders herausragenden Leistungen durch Verordnung die Gewährung von nicht ruhegehaltfähigen Leistungsbezügen an

  1. 1.

    Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A,

  2. 2.

    Richterinnen und Richter der Besoldungsgruppe R 1, soweit sie ihr Amt nicht ausüben, sowie

  3. 3.

    Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 1

jeweils mit Anspruch auf Dienstbezüge zu regeln.

(2) Leistungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind

  1. 1.

    Leistungsprämien als Einmalzahlung und

  2. 2.

    Leistungszulagen als monatliche Zahlungen, die zu befristen sind.

(3) Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsbezüge darf 15 vom Hundert der Zahl der bei dem Dienstherrn tatsächlich vorhandenen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter im Sinne des Absatzes 1 nicht übersteigen; erneute Bewilligungen sind möglich. Leistungsprämien dürfen das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten sowie der Richterin oder des Richters, Leistungszulagen dürfen monatlich sieben und in besonderen Ausnahmefällen zehn vom Hundert des Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten sowie der Richterin oder des Richters nicht übersteigen. Leistungszulagen sind bei Wegfall der besonders herausragenden Leistung zu widerrufen. Die Entscheidung über die Bewilligung trifft die oberste Dienstbehörde.

(4) Leistungsbezüge können nur im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen gewährt werden.