§ 3b HAG/SGB XII 2004 - Fachkommission für betreute Wohnmöglichkeiten behinderter Menschen (1)(1)
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (HAG/SGB XII)
- Amtliche Abkürzung
- HAG/SGB XII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 34-47
Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch § 14 des Gesetzes vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590, 594). Zur weiteren Anwendung s. § 16 des Gesetzes vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590, 594).
1Zur Begleitung des quantitativen und qualitativen Ausbaus ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten für behinderte Menschen soll eine Fachkommission eingerichtet werden, die Empfehlungen zu grundsätzlichen Fragen, insbesondere zur Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Trägern und dem überörtlichen Träger und zur Gewährleistung landesweit einheitlicher Hilfestandards, geben kann. 2Sie soll die Auswirkungen des landesweiten Ausbaus ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten fortlaufend analysieren und evaluieren. 3Einrichtung, Zusammensetzung und Konkretisierung der Aufgaben der Fachkommission werden in Vereinbarungen zwischen dem Hessischen Sozialministerium, dem Hessischen Landkreistag, dem Hessischen Städtetag und dem Landeswohlfahrtsverband Hessen geregelt. 4Die Träger von Angeboten für behinderte Menschen in Hessen sollen in der Fachkommission angemessen vertreten sein.