§ 14 LDSG - Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG)
- Amtliche Abkürzung
- LDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 204-5
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit dies
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zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen oder
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zur Wahrnehmung des Hausrechts
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Hierbei dürfen Daten einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet werden. Die automatisierte Verarbeitung biometrischer Daten zur Identifizierung natürlicher Personen ist nicht zulässig.
(2) Der Umstand der Beobachtung, die Angaben nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) 2016/679 sowie die Möglichkeit, bei der oder dem Verantwortlichen die weiteren Informationen nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 zu erhalten, sind durch geeignete, zum frühestmöglichen Zeitpunkt wahrnehmbare Maßnahmen erkennbar zu machen.
(3) Die weitere Verarbeitung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegen. Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist nur zulässig, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die nationale und öffentliche Sicherheit, zur Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung von Strafen erforderlich ist. Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet oder zu anderen als den in Absatz 1 genannten Zwecken verarbeitet, besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung entsprechend Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679, soweit und solange der Zweck der Verarbeitung hierdurch nicht gefährdet wird.
(5) Wenn und soweit die Daten nicht mehr zur Erreichung der Zwecke nach den Absätzen 1 und 3 erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen des Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen, sind die Daten zu löschen. Die Löschung erfolgt unverzüglich.