§ 16 LDSG - Öffentliche Auszeichnungen
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG)
- Amtliche Abkürzung
- LDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 204-5
(1) Zur Vorbereitung und Durchführung öffentlicher Auszeichnungen und Ehrungen dürfen die zuständigen Stellen die dazu erforderlichen Daten einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 auch ohne Kenntnis der betroffenen Person verarbeiten. Eine Verarbeitung dieser Daten für andere Zwecke ist nur mit Einwilligung der oder des Betroffenen zulässig.
(2) Auf Anforderung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen dürfen andere öffentliche Stellen die zur Vorbereitung der Auszeichnung oder Ehrung erforderlichen Daten übermitteln.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der verantwortlichen Stelle bekannt ist, dass die betroffene Person keine öffentlichen Auszeichnungen oder Ehrungen wünscht oder der dazu notwendigen Datenverarbeitung widersprochen hat.
(4) Die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 über die Informationspflicht (Artikel 13 und 14), das Auskunftsrecht (Artikel 15) und die Mitteilungspflicht (Artikel 19) sind nicht entsprechend anzuwenden.