Anlage 9 BGV - Bedarfsgegenstände, bei denen bestimmte Inhaltsstoffe anzugeben sind
Bibliographie
- Titel
- Bedarfsgegenständeverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BGV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2125-40-46
Anlage 9
(zu § 10 Abs. 3)
Lfd. Nr. | Erzeugnis | Kennzeichnung | Stellen, an denen oder auf denen die Kennzeichnung anzubringen ist |
---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 |
1. | (weggefallen) | ||
2. | Textilien mit einem Massengehalt von mehr als 0,15 vom Hundert an freiem Formaldehyd, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch mit der Haut in Berührung kommen und mit einer Ausrüstung versehen sind | "Enthält Formaldehyd. Es wird empfohlen, das Kleidungsstück zur besseren Hautverträglichkeit vor dem ersten Tragen zu waschen." | Bedarfsgegenstand oder Verpackung oder Etikett, das sich auf dem Bedarfsgegenstand oder seiner Verpackung befindet |
3. | Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind, mit einem Massengehalt von mehr als 0,1 vom Hundert Formaldehyd | "Enthält Formaldehyd." | Bedarfsgegenstand oder Verpackung oder Etikett, das sich auf dem Bedarfsgegenstand oder seiner Verpackung befindet |