Anlage 9 BGV - Bedarfsgegenstände, bei denen bestimmte Inhaltsstoffe anzugeben sind
Bibliographie
- Titel
- Bedarfsgegenständeverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BGV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2125-40-46
Anlage 9
(zu § 10 Abs. 6)
Lfd. Nr. | Erzeugnis | Kennzeichnung | Stellen, an denen oder auf denen die Kennzeichnung anzubringen ist |
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1. | Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, bei denen die mit dem Körper nicht nur vorübergehend in Berührung kommenden Teile nickelhaltig sind und diese mehr als 0,5 (My)g/cm2/Woche Nickel abgeben | "Erzeugnis ist nickelhaltig"; das Wort "Erzeugnis" kann durch die Bezeichnung des Bedarfsgegenstandes oder die Benennung des nickelhaltigen Teiles des Erzeugnisses ersetzt werden. | Bedarfsgegenstand oder Verpackung oder Etikett, das sich auf dem Bedarfsgegenstand oder seiner Verpackung befindet, oder Schild, das sich in unmittelbarer Nähe der Bedarfsgegenstände befindet und für den Käufer gut sichtbar ist, wenn aus technischen Gründen die Kennzeichnung nicht an den zuvorgenannten Stellen angebracht werden kann |