§ 23 LWO - Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-1-1
(1) Die Gemeindeverwaltung fordert spätestens am achten Tage vor der Wahl von den Leitungen
- 1.
- 2.
ein Verzeichnis der stimmberechtigten Personen aus der Gemeinde, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Tage der Wahl in der Einrichtung wählen wollen. Sie erteilt für diese Stimmberechtigten Wahlscheine ohne Briefwahlunterlagen und übersendet sie unmittelbar an diese.
(2) Die Gemeindeverwaltung veranlasst die Leitungen der Einrichtungen, spätestens am 13. Tage vor der Wahl
- 1.
die stimmberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Wählerverzeichnissen anderer Gemeinden des gleichen Wahlkreises geführt werden, zu verständigen, dass sie in der Einrichtung nur wählen können, wenn sie sich von der Gemeindeverwaltung, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein beschafft haben;
- 2.
die stimmberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in den Wählerverzeichnissen von Gemeinden anderer Wahlkreise geführt werden, zu verständigen, dass sie ihr Stimmrecht nur durch Briefwahl in ihrem Heimatwahlkreis ausüben können und sich dafür von der Gemeindeverwaltung, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.
(3) Die Gemeindeverwaltung veranlasst die Leitungen der in der Gemeinde gelegenen Justizvollzugsanstalten, spätestens am 13. Tage vor der Wahl die stimmberechtigten Personen, die sich in der Justizvollzugsanstalt befinden, zu verständigen, dass sie ihr Stimmrecht nur durch Briefwahl in ihrem Heimatwahlkreis ausüben können und sich dafür von der Gemeindeverwaltung, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.