§ 20 LWO - Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-1-1
Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 5 von der Gemeindeverwaltung erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Stimmberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.