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§ 34 SchG - Obere Schulaufsichtsbehörde

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Amtliche Abkürzung
SchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2200 3

(1) Obere Schulaufsichtsbehörde ist das Oberschulamt.

(2) Die obere Schulaufsichtsbehörde führt

  1. 1.
    die Fachaufsicht über die Schulen,
  2. 2.
    die Dienstaufsicht über die Schulleiter und Lehrer,
  3. 3.
    die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Angelegenheiten nach Maßgabe des § 36,

soweit nicht die untere Schulaufsichtsbehörde zuständig ist, sowie

  1. 4.
    die Dienst- und Fachaufsicht über die Staatlichen Schulämter.