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  • ab 19.07.2024 (aktuelle Fassung)

§ 70 ThürBO - Ausgleichsmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Thüringer Bauordnung (ThürBO) 
Amtliche Abkürzung
ThürBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
Neue FN 2024

(1) Antragstellende Personen, die nicht in die Liste nach § 67 Abs. 2 Nr. 2 eingetragen werden können, weil sie aufgrund von wesentlichen Unterschieden nicht über eine gleichwertige Berufsqualifikation verfügen, aber über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem Berufsqualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchst. b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, können einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolvieren oder eine Eignungsprüfung ablegen. Beantragt eine Person mit einer Berufsqualifikation nach Artikel 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation und ist die erforderliche Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft, kann die Ingenieurkammer Thüringen sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung vorschreiben.

(2) Die Einzelheiten zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen sind durch Satzung der Ingenieurkammer Thüringen festzulegen.

(3) Die Ingenieurkammer Thüringen kann mit anderen zuständigen Stellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Vereinbarungen zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen schließen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der obersten Bauaufsichtsbehörde.