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  • ab 19.07.2024 (aktuelle Fassung)

§ 73 ThürBO - Abweichungen

Bibliographie

Titel
Thüringer Bauordnung (ThürBO) 
Amtliche Abkürzung
ThürBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
Neue FN 2024

(1) Die Bauaufsichtsbehörde soll Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen nach § 3 Satz 1, vereinbar sind. Dies gilt insbesondere für

  1. 1.

    Bauvorhaben, die der Weiternutzung bestehender Gebäude dienen,

  2. 2.

    Bauvorhaben zur Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energien oder

  3. 3.

    Bauvorhaben zur Erprobung neuer Bau- und Wohnformen.

§ 96 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der gesonderten Zulassung einer Abweichung bedarf es nicht, soweit bautechnische Nachweise bauaufsichtlich geprüft werden.

(2) Die Zulassung von Abweichungen nach Absatz 1, von Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) in der jeweils geltenden Fassung ist gesondert in Textform zu beantragen; der Antrag ist zu begründen. Für Anlagen, die keiner Genehmigung bedürfen, sowie für Abweichungen von Vorschriften, die im Genehmigungsverfahren nicht geprüft werden, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Über Abweichungen nach Absatz 1 Satz 1 von örtlichen Bauvorschriften sowie über Ausnahmen und Befreiungen nach Absatz 2 Satz 1 entscheidet bei verfahrensfreien Bauvorhaben die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 und 2. Im Übrigen sind Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften durch die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde zuzulassen; § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB gilt entsprechend.

(4) Zulassungen von Abweichungen nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 erlöschen, wenn

  1. 1.

    innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder

  2. 2.

    die Bauausführung länger als drei Jahre unterbrochen

worden ist. § 79 gilt entsprechend.