§ 84 BbgLWahlV - Beschaffung von Stimmzetteln, Umschlägen für die Briefwahl und Vordrucken
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgLWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-7
(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter beschafft
- 1.
die Vordrucke für die Einreichung der Landeslisten,
- 2.
die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Landeslisten und die Vordrucke für die Bescheinigungen des Wahlrechts der unterzeichnenden Personen,
- 3.
die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Landeslistenbewerbenden,
- 4.
die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Landeslistenbewerbenden,
- 5.
die Vordrucke für die Niederschriften über die Aufstellung der Landeslistenbewerbenden,
- 6.
die Vordrucke für die Versicherungen an Eides statt zur Aufstellung der Landeslistenbewerbenden,
- 7.
die Vordrucke für die von den Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleitern zu erstattenden Schnellmeldungen,
- 8.
die Vordrucke für die Hauptzusammenstellungen (§ 73 Absatz 1 Satz 2 und 3) und die Vordrucke für die Zusammenstellungen der Ergebnisse in Gemeinden mit mehreren Wahlbezirken (§ 70 Absatz 3 Satz 2).
(2) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter beschafft
- 1.
die Vordrucke für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge,
- 2.
die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge und die Vordrucke für die Bescheinigungen des Wahlrechts der unterzeichnenden Personen,
- 3.
die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Wahlkreisbewerbenden,
- 4.
die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Wahlkreisbewerbenden,
- 5.
die Vordrucke für die Niederschriften über die Aufstellung der Wahlkreisbewerbenden,
- 6.
die Vordrucke für die Versicherungen an Eides statt zur Aufstellung der Wahlkreisbewerbenden,
- 7.
die Vordrucke für die Niederschriften über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge,
- 8.
die Stimmzettel,
- 9.
die Umschläge für die Briefwahl,
- 10.
die von den Briefwahlvorständen benötigten Vordrucke,
- 11.
die Vordrucke für die von den Wahlbehörden zu erstattenden Schnellmeldungen,
- 12.
die Vordrucke für die Niederschriften über die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
für den Wahlkreis, soweit die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter nicht etwas anderes bestimmt.
(3) Die Wahlbehörde beschafft alle übrigen Vordrucke, die von ihr oder von den Wahlvorständen benötigt werden, soweit nicht die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter oder die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter die Lieferung übernimmt.
(4) Wird mit der Wahl zum Landtag eine andere Wahl verbunden, so kann die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter für die Beschaffung und Gestaltung der Umschläge für die Briefwahl sowie der Vordrucke besondere Regelungen treffen.