§ 81 BbgLWahlV - Wahlstatistische Auszählungen
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgLWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-7
(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter teilt den Kreiswahlleiterinnen oder den Kreiswahlleitern mit, für welche Wahlbezirke des Wahlkreises sie oder er aufgrund von § 49 Absatz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes wahlstatistische Auszählungen angeordnet hat. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter unterrichtet die Wahlbehörden, zu denen diese Wahlbezirke gehören. Die Wahlbehörde setzt die zuständigen Wahlvorstände in Kenntnis.
(2) Wahlstatistische Auszählungen dürfen, soweit sie nicht nach § 49 Absatz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes angeordnet sind, nur mit Zustimmung der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters durchgeführt werden. Die Wahlbezirke müssen so ausgewählt und die Auszählungen so durchgeführt werden, dass das Wahlgeheimnis gewahrt ist. Die Auszählungen können unter Verwendung von Stimmzetteln mit Unterscheidungsbezeichnungen durchgeführt werden. Durch die Auszählung darf die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk nicht verzögert werden. Die Stimmzettel des Wahlbezirks stehen den mit der Auszählung beauftragten Behörden und Personen nur so lange zur Verfügung, als es die Aufbereitung erfordert. Im Übrigen sind die Stimmzettel nach den §§ 70 und 71 zu behandeln.
(3) Die Veröffentlichung von Ergebnissen der wahlstatistischen Auszählungen aufgrund des § 49 Absatz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes ist dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg vorbehalten. Diese Ergebnisse können den Ämtern, Verbandsgemeinden oder amtsfreien Gemeinden, die Auszählungen nach Absatz 2 durchführen, vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg im Einvernehmen mit der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter zu deren Ergänzung und zu zusammengefasster Veröffentlichung überlassen werden. Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht veröffentlicht werden.
(4) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann zur Durchführung von wahlstatistischen Auszählungen nach den Absätzen 1 bis 3 nähere Regelungen treffen.