§ 82 BbgLWahlV - Bekanntmachungen
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgLWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-7
(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter veröffentlicht ihre oder seine Bekanntmachungen im Amtsblatt für Brandenburg.
(2) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter veröffentlicht ihre oder seine Bekanntmachungen in der Form, die für den Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dem oder in der sie oder er seine Dienststelle hat, üblich ist, soweit nicht nach den Vorschriften des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes oder dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Erfolgen danach die Bekanntmachungen durch Aushang, beträgt die Aushangfrist mindestens eine Woche. Neben der Veröffentlichung in ortsüblicher Form sollen die Bekanntmachungen der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters durch Aushang oder Plakatanschlag an möglichst vielen dem Verkehr zugänglichen Stellen seines Wahlkreises bekannt gegeben werden.
(3) Die Wahlbehörde veröffentlicht ihre Bekanntmachungen in der für das Amt, die Verbandsgemeinde oder die amtsfreie Gemeinde üblichen Form. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Wird durch die Bekanntmachung eine Frist in Lauf gesetzt, so beginnt die Frist
- 1.
bei Bekanntmachungen, die mindestens auch durch amtliche Bekanntmachungsblätter oder mindestens einmal monatlich erscheinende periodische Druckwerke im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 der Bekanntmachungsverordnung oder nach Maßgabe des § 5a der Bekanntmachungsverordnung im Internet veröffentlicht werden, mit dem auf das Erscheinen folgenden Tag,
- 2.
bei Bekanntmachungen, die ausschließlich durch Aushang erfolgen, mit dem achten Tag, der auf das Aushängen der Bekanntmachung folgt.
(5) Muss die Bekanntmachung bis zu einem bestimmten Tag bewirkt sein, so genügt es, wenn
- 1.
bei Bekanntmachungen, die mindestens auch durch amtliche Bekanntmachungsblätter oder mindestens einmal monatlich erscheinende periodische Druckwerke im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 der Bekanntmachungsverordnung oder nach Maßgabe des § 5a der Bekanntmachungsverordnung im Internet veröffentlicht werden, die Veröffentlichung an dem Tag erscheint, an dem die Bekanntmachung spätestens bewirkt sein muss,
- 2.
bei Bekanntmachungen, die ausschließlich durch Aushang erfolgen, der Aushang an dem Tag beginnt, an dem die Bekanntmachung spätestens bewirkt sein muss.
(6) Ist eine vereinfachte Bekanntmachung zulässig, so genügt bei Bekanntmachungen der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters oder der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters ein Aushang in ihrer oder seiner Dienststelle oder im Eingang des Gebäudes, bei Bekanntmachungen der Wahlbehörde ein Aushang am oder im Eingang des Hauptgebäudes der Verwaltung des Amtes, der Verbandsgemeinde oder der amtsfreien Gemeinde.