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  • ab 31.08.2017 (aktuelle Fassung)

§ 24 EigVO M-V - Bereichspläne; Übersicht über die internen Leistungsbeziehungen

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Amtliche Abkürzung
EigVO M-V
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2020-9-6

(1) Für jeden Betriebsbereich sind ein Bereichserfolgsplan und ein Bereichsfinanzplan in sinngemäßer Anwendung von §§ 22 und 23 zu erstellen.

(2) Die Leistungsbeziehungen der Bereiche untereinander sind in einer Übersicht darzustellen.