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  • ab 01.03.2014 (aktuelle Fassung)

§ 26 HBesG - Beförderungsämter

Bibliographie

Titel
Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) 
Amtliche Abkürzung
HBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
323-153

Beförderungsämter dürfen, außer in den Fällen des § 21 Satz 3, nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch § 76 Absatz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 24. Juni 2024 (GVBl. 2024 Nr. 28)