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  • ab 31.12.2018 (aktuelle Fassung)

§ 28 StrlSchV - Ermittlung der von Rückständen verursachten Expositionen

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
Amtliche Abkürzung
StrlSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
751-24-2

Die von Rückständen verursachten Expositionen sind nach den in Anlage 6 festgelegten Grundsätzen zu ermitteln.