§ 23 BremEBGGewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- BremEBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 63-d-1
(1) Die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgt nach einem Formblatt, dessen Ausgestaltung in dem jeweiligen Ortsgesetz geregelt wird. Auf die Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung findet § 275 des Handelsgesetzbuches keine Anwendung.
(2) Eigenbetriebe mit mehr als einem Betriebszweig haben zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres eine Erfolgsübersicht aufzustellen. Dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Betriebszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden.