§ 250 SGB V - Tragung der Beiträge durch das Mitglied
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
- Amtliche Abkürzung
- SGB V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-5
(1) Versicherungspflichtige tragen die Beiträge aus
- 1.
den Versorgungsbezügen,
- 2.
dem Arbeitseinkommen,
- 3.
den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1,
sowie den Zusatzbeitrag nach § 242 allein.
(2) Freiwillige Mitglieder, in § 189 genannte Rentenantragsteller sowie Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, tragen den Beitrag allein.
(3) Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 tragen ihre Beiträge mit Ausnahme der aus Arbeitsentgelt und aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (1) zu tragenden Beiträge allein.
(1) Red. Anm.:
Nach Artikel 4 Nummer 11 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) sollen in § 250 Absatz 3 die Wörter "aus der gesetzlichen Rentenversicherung" durch die Wörter "nach § 228 Absatz 1 Satz 1" ersetzt werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar.(1)
Müsste lauten: Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 tragen ihre Beiträge mit Ausnahme der aus Arbeitsentgelt und aus Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragenden Beiträge allein.