§ 60 BbgSchGG - Anerkennungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitbeilegung durch Schiedsstellen und anerkannte Gütestellen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz - BbgSchGG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgSchGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 317-1
(1) Natürliche Personen können als Gütestelle anerkannt werden, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für die Tätigkeit geeignet sind und die Gewähr für eine von den Parteien unabhängige und objektive Streitbeilegung bieten. Die erforderlichen Fähigkeiten besitzt, wer theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen im Bereich der einvernehmlichen Streitbeilegung nachweist. Natürliche Personen müssen sich verpflichten, außergerichtliche Streitbeilegung als dauerhafte Aufgabe zu betreiben.
(2) Die erforderliche Eignung besitzt insbesondere nicht, wer
- 1.
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
- 2.
sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet oder sie in das vom zentralen Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist.
(3) Juristische Personen, rechtsfähige Personenvereinigungen oder deren Einrichtungen können als Gütestelle anerkannt werden, wenn hinsichtlich der von ihnen zur Durchführung des Güteverfahrens bestellten natürlichen Person (Güteperson) die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 vorliegen und keine Hindernisse nach Absatz 2 gegeben sind. Die in Satz 1 genannten Stellen müssen sich verpflichten, außergerichtliche Streitbeilegung als dauerhafte Aufgabe zu betreiben, und gewährleisten, dass die Güteperson ihre Tätigkeit unabhängig und ohne Bindung an Weisungen ausübt.
(4) Die Gütestelle muss ihren Sitz im Land Brandenburg haben.