§ 64 BbgSchGG - Zuständigkeit, Gebühren und Verzeichnis der anerkannten Gütestellen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitbeilegung durch Schiedsstellen und anerkannte Gütestellen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz - BbgSchGG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgSchGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 317-1
(1) Zuständige Behörde für die Anerkennung als Gütestelle sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung ist die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Sie übt die Aufsicht über die anerkannten Gütestellen aus.
(2) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde entscheidet auch über die Ermächtigung nach § 797a Absatz 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung. Die Ermächtigung soll nur einer Notarin oder einem Notar erteilt werden.
(3) Für die Anerkennung als Gütestelle wird eine Gebühr in Höhe von 125 Euro erhoben. Wird der Antrag auf Anerkennung abgelehnt oder zurückgenommen, beträgt die Gebühr 60 Euro.
(4) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde ist befugt, ein Verzeichnis über die im Land Brandenburg anerkannten Gütestellen zu führen, um der an einer außergerichtlichen Streitbeilegung interessierten Öffentlichkeit das Auffinden und die Kontaktaufnahme zu anerkannten Gütestellen zu erleichtern. Zu diesem Zweck dürfen der Familienname und Vorname der anerkannten natürlichen Person oder die Bezeichnung der anerkannten juristischen Person, rechtsfähigen Personenvereinigung oder deren Einrichtung sowie der Familienname und Vorname der von ihr bestellten Güteperson, ihre Anschrift oder ihr Sitz, ihre Telefon- und Faxnummer, ihre Internetadresse und ihre Adresse zum Empfang elektronischer Dokumente verarbeitet werden. Das Verzeichnis darf im Internet veröffentlicht werden.