§ 61 BbgSchGG - Verfahrensordnung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitbeilegung durch Schiedsstellen und anerkannte Gütestellen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz - BbgSchGG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgSchGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 317-1
(1) Die Gütestelle gibt sich eine Verfahrensordnung, auf deren Grundlage das Güteverfahren unter Beachtung der Grundsätze eines fairen Verfahrens durchzuführen ist. Diese muss den Parteien des Güteverfahrens jederzeit zugänglich sein.
(2) Die Verfahrensordnung muss vorsehen, dass
- 1.
die Tätigkeit als anerkannte Gütestelle nicht ausgeübt wird, wenn ein in § 13 genannter Ausschlussgrund in der als Gütestelle anerkannten natürlichen Person oder in der Güteperson vorliegt und
- 2.
die am Güteverfahren beteiligten Parteien die Gelegenheit erhalten, selbst oder durch von ihnen beauftragte Personen Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vorbringen der jeweils anderen Partei zu äußern.
(3) Die Verfahrensordnung muss ferner die von der Gütestelle erhobene Vergütung (Gebühren und Auslagen) bezeichnen. Die Vergütung für die Durchführung eines Güteverfahrens in Streitigkeiten der obligatorischen außergerichtlichen Streitbeilegung im Sinne der §§ 4 und 5 darf einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer einen Betrag von 250 Euro nicht übersteigen.