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  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

Art. 18 EGHGB - Landesrecht betr. Bierlieferungsvertrag

Bibliographie

Titel
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
EGHGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4101-1

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über den Vertrag zwischen dem Brauer und dem Wirt über die Lieferung von Bier, soweit sie das aus dem Vertrag sich ergebende Schuldverhältnis für den Fall regeln, dass nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden.