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EGHGB - Einführungsgesetz zum HGB
Art. 50, Vierzehnter Abschnitt - Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer
Art. 50, Vierzehnter Abschnitt - Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer
Art. 50 EGHGB, Anwendung des § 319 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 7 des Handelsgesetzbuchs in der am 1. Januar 2001 geltenden Fassung