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EGHGB - Einführungsgesetz zum HGB
Art. 82, Dreiundvierzigster Abschnitt - Übergangsvorschriften zum Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften
Art. 82, Dreiundvierzigster Abschnitt - Übergangsvorschriften zum Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften
Art. 82 EGHGB