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EGHGB - Einführungsgesetz zum HGB
Art. 49, Dreizehnter Abschnitt - Übergangsvorschrift zur Anpassung der Abgrenzungsmerkmale für größenabhängige Befreiungen bei der Aufstellung des Konzernabschlusses nach den §§ 290 bis 293 des Handelsgesetzbuchs
Art. 49, Dreizehnter Abschnitt - Übergangsvorschrift zur Anpassung der Abgrenzungsmerkmale für größenabhängige Befreiungen bei der Aufstellung des Konzernabschlusses nach den §§ 290 bis 293 des Handelsgesetzbuchs
Art. 49 EGHGB, Anwendung des § 293 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs im Geschäftsjahr 1999