§ 70 ThürLWG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürLWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 111-3
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
entgegen § 12 ein Ehrenamt ohne gewichtigen Grund ablehnt oder sich ohne gewichtigen Grund den Pflichten eines solchen Amtes entzieht oder
- 2.
entgegen § 33 Abs. 1 Wähler beeinflusst oder
- 3.
entgegen § 33 Abs. 2 ein Ergebnis einer Wählerbefragung veröffentlicht.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
- 1.
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1
- a)
der Kreiswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Wahlvorstehers, stellvertretenden Wahlvorstehers oder eines Beisitzers im Wahlvorstand oder im Wahlkreisausschuss entgegen § 12 ablehnt oder sich ohne gewichtigen Grund den Pflichten eines solchen Amtes entzieht,
- b)
der Landeswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Beisitzers im Landeswahlausschuss entgegen § 12 ablehnt oder sich ohne gewichtigen Grund den Pflichten eines solchen Amtes entzieht,
- 2.
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 der Kreiswahlleiter,
- 3.
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3 der Landeswahlleiter.