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  • ab 22.07.1994 (aktuelle Fassung)

§ 10 ThürLWO - Geldbußen

Bibliographie

Titel
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Amtliche Abkürzung
ThürLWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
111-3-1

Geldbußen nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes fließen in die Kasse der Gemeinde, in welcher der Betroffene in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Geldbußen nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes fließen in die Landeskasse.