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  • ab 01.06.2004 (außer Kraft)

§ 54 SAIG - Hauptverhandlung

Bibliographie

Titel
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Amtliche Abkürzung
SAIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
700-4

(1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Das Gericht kann jedoch einzelnen Personen, die ein sachliches oder persönliches Interesse nachweisen, auf Antrag die Teilnahme gestatten.

(2) Der Vorstand der jeweiligen Kammer kann Vertreterinnen oder Vertreter zu der Hauptverhandlung entsenden. Diese sind berechtigt, Ausführungen zu machen und Anträge zu stellen.

(3) Die oder der Vorsitzende leitet die Hauptverhandlung. Die Beisitzenden können unmittelbar Fragen an die beschuldigte Person oder die Vertreterin oder den Vertreter der beschuldigten Gesellschaft sowie an die Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen stellen.

(4) Über den Gang der Hauptverhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die wesentlichen Ergebnisse des Verfahrens, insbesondere die Aussagen der vernommenen Personen festzuhalten sind. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von der von dieser oder diesem bestellten Schriftführerin oder von dem von dieser oder diesem bestellten Schriftführer zu unterschreiben. Die Schriftführerin oder der Schriftführer ist auf Verschwiegenheit und gewissenhafte Protokollführung zu verpflichten.