Versionsverlauf


  • ab 01.06.2004 (außer Kraft)

§ 66 SAIG - Amts- und Rechtshilfe

Bibliographie

Titel
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Amtliche Abkürzung
SAIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
700-4

Alle Gerichte und Behörden sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts haben den Berufsgerichten Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Die gleiche Verpflichtung trifft die Berufsgerichte im Verhältnis zu den vorgenannten Gerichten, Behörden und Körperschaften.