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  • ab 01.06.2004 (außer Kraft)

§ 52 SAIG - Terminbestimmungen und Ladung

Bibliographie

Titel
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Amtliche Abkürzung
SAIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
700-4

(1) Nach der Eröffnung des Hauptverfahrens bestimmt die oder der Vorsitzende alsbald den Termin zur Hauptverhandlung.

(2) Zur Hauptverhandlung lädt die oder der Vorsitzende die beschuldigte Person oder Gesellschaft, ihren Beistand sowie die übrigen Antragsberechtigten.

(3) Die beschuldigte Person oder Gesellschaft ist in der Ladung darauf hinzuweisen, dass die Hauptverhandlung auch ohne sie stattfindet, wenn sie oder er unentschuldigt ausbleibt.

(4) Die oder der Vorsitzende veranlasst, dass die Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen geladen und erforderlichenfalls weitere Beweismittel herbeigeschafft werden.

(5) Zwischen der Zustellung der Ladungen und der Hauptverhandlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.