§ 57 SAIG - Einstellung des Verfahrens
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG)
- Amtliche Abkürzung
- SAIG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 700-4
(1) Nach Zustellung des Eröffnungsbeschlusses kann das Verfahren mit Zustimmung der beschuldigten Person oder Gesellschaft und der Antragstellerin oder des Antragstellers durch Beschluss eingestellt werden, wenn die Schuld der beschuldigten Person oder Gesellschaft als gering anzusehen wäre.
(2) Das Verfahren ist durch Beschluss einzustellen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.