§ 25 SpkG - Stellenplan und Mittelfristplanung

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Amtliche Abkürzung
SpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2023-1

Der Vorstand hat vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Stellenplan aufzustellen und dem Verwaltungsrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Gleichzeitig hat er dem Verwaltungsrat eine Mittelfristplanung zur Kenntnisnahme zuzuleiten.