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  • ab 16.10.2019 (aktuelle Fassung)

§ 96 GOLT - Fragestellung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,BW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101

(1) Nach Schluss der Beratung stellt die Präsidentin oder der Präsident die Fragen, über die der Landtag zu entscheiden hat. Sie werden so gefasst, dass sie mit "Ja" oder mit "Nein" beantwortet werden können. Über Fassung und Reihenfolge der gestellten Fragen kann zur Geschäftsordnung das Wort verlangt werden. Wird den Vorschlägen der Präsidentin oder des Präsidenten widersprochen, so entscheidet der Landtag.

(2) Über mehrere Teile eines Antrags kann getrennt abgestimmt werden. Die Entscheidung trifft der Landtag.

(3) Widerspricht eine Antragstellerin oder ein Antragsteller der getrennten Abstimmung über einen Antrag, so muss über diesen im Ganzen abgestimmt werden.

(4) Über Anträge, die von Abgeordneten während der Beratung gestellt werden, kann erst abgestimmt werden, wenn sie vervielfältigt den Abgeordneten vorliegen.

(5) Bei der Abstimmung über Beschlussempfehlungen der Ausschüsse, die in Sammeldrucksachen zusammengeführt werden, stellt die Präsidentin oder der Präsident die Zustimmung entsprechend dem Abstimmungsverhalten im Ausschuss fest, sofern kein anderes Abstimmungsverhalten angekündigt oder keine Einzelabstimmung begehrt wird.