§ 99 GOLT - Namentliche Abstimmung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101
(1) Eine namentliche Abstimmung findet statt, wenn ein entsprechender Antrag durch fünf Abgeordnete unterstützt wird.
(2) Über Verfassungsänderungen muss in der Schlussabstimmung namentlich abgestimmt werden.
(3) Eine namentliche Abstimmung ist nicht zulässig
- 1.
bei Anträgen zur Geschäftsordnung,
- 2.
bei Anträgen auf Festsetzung der Mitgliederzahl eines Ausschusses,
- 3.
bei der Entscheidung über Einsprüche gegen Ordnungsmaßnahmen.
(4) Bei der namentlichen Abstimmung übergeben die Abgeordneten die amtliche, ihren Namen tragende, mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung" gekennzeichnete Stimmkarte den Schriftführerinnen und Schriftführern, die die Stimmkarten in dafür bereitgestellten Urnen sammeln. Nicht amtliche Stimmkarten sind ungültig. Nach beendeter Einsammlung erklärt die Präsidentin oder der Präsident die Abstimmung für geschlossen.
(5) Für die Durchführung der namentlichen Abstimmung stehen grundsätzlich fünf Minuten zur Verfügung. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Frist zur Stimmabgabe verlängern oder die Durchführung der namentlichen Abstimmung um 15 Minuten verschieben, insbesondere wenn die namentliche Abstimmung erst kurz vor Beginn der Abstimmung beantragt wurde. In diesen Fällen kann sie oder er einstweilen mit der Tagesordnung fortfahren.
(6) Das Ergebnis der Abstimmung wird durch die Schriftführerinnen und Schriftführer festgestellt und von der Präsidentin oder dem Präsidenten verkündet.
(7) Wird die Richtigkeit von einer oder einem Abgeordneten bezweifelt, so erfolgt sofort eine Nachprüfung durch die Schriftführerinnen und Schriftführer und die Präsidentin oder den Präsidenten. Die Nachprüfung ist nicht erforderlich, wenn am Gesamtergebnis kein Zweifel bestehen kann.
(8) Nach Schluss der Sitzung, in der die Abstimmung vorgenommen wurde, kann das Ergebnis nicht mehr angefochten werden.