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  • ab 16.10.2019 (aktuelle Fassung)

§ 100 GOLT - Erklärungen zur Abstimmung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,BW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101

(1) Jede und jeder Abgeordnete ist berechtigt, nach Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abstimmung ihre oder seine Abstimmung kurz zu begründen. Dies gilt nicht, wenn ohne Aussprache abzustimmen ist.

(2) Erklärungen einer Fraktion zur Abstimmung sind zulässig.

(3) Erklärungen zur Abstimmung dürfen die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten.

(4) Persönliche Erklärungen und sachliche Richtigstellungen erfolgen, wenn sich an die Beratung eines Gegenstandes eine Abstimmung anschließt, vor der Abstimmung. §§ 82 b und 82 c bleiben unberührt.