§ 100 GOLT - Erklärungen zur Abstimmung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101
(1) Jede und jeder Abgeordnete ist berechtigt, nach Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abstimmung ihre oder seine Abstimmung kurz zu begründen. Dies gilt nicht, wenn ohne Aussprache abzustimmen ist.
(2) Erklärungen einer Fraktion zur Abstimmung sind zulässig.
(3) Erklärungen zur Abstimmung dürfen die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten.