§ 122 HeilBerG - Stellvertretung der Mitglieder
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 502-1
(1) Die Landesärztekammer bestellt für jedes Mitglied der Gutachterstelle zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
(2) Scheidet ein Mitglied vor dem Ende der Amtszeit aus der Gutachterstelle aus, tritt die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter an seine Stelle.
(3) Ist einem Mitglied die Amtsführung vorläufig untersagt, ist es im Einzelfall von der Mitwirkung ausgeschlossen oder aus anderen Gründen an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert, tritt die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter für die Dauer der Verhinderung ein.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die zweite Stellvertreterin oder den zweiten Stellvertreter bei Ausscheiden oder Verhinderung der ersten Stellvertreterin oder des ersten Stellvertreters.
(5) Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Mitglieder entsprechend für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter.